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Eltern: Juristisches


Im Folgenden soll ein Überblick über die sich aus der Thematik der Benutzung von „Internet, Handy und Co“ durch Kinder und Jugendliche ergebenden juristischen Fragestellungen gegeben werden. Es soll und kann hier allerdings, aufgrund der Bandbreite der Thematik nur ein erster Überblick geschaffen werden.

Typische Fragestellungen:

Die typischen Fragestellungen, die sich aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten durch „Internet, Handy und Co.“ ergeben, kann man in vier Gruppen aufteilen:
Mein Kind wird gegen seinen Willen mittels der neuen Medien mit legalen oder illegalen Inhalten und Verhaltensweisen konfrontiert. (Weiter)

Mein Kind beschafft sich mittels der neuen Medien illegale Inhalte, verbreitet solche oder produziert sie sogar. (Weiter)

Mein Kind wird zum Inhalt entsprechender Medien, indem bspw. sein Bild verbreitet wird. (Weiter)

Mein Kind verstößt in sonstiger Art und Weise gegen Regeln, indem es entsprechende Medien oder Geräte nutzt. (Weiter)

Alle vier Gruppen überschneiden sich natürlich.

Folgend Begriffe und Paragrafen, bzw. Gesetzestexte sind in der vorliegenden Problematik wichtig, wobei hier nur eine grobe Darstellung erfolgen kann. Sie soll zum Nachlesen anregen.


Paragrafen, Begriffe und Erklärungen

a. Relevante Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB):
  • § 130 StGB (Volksverhetzung)
  • § 131 StGB (Gewaltdarstellungen)
  • Die §§ 174 ff. StGB regeln Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Besonders wichtig sind in der vorliegenden Thematik
  • § 176 und § 176 a StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)
  • § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen)
  • § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen)
  • §§ 184 ff. StGB (diese regeln die Strafbarkeit der Verbreitung, Herstellung, Besitz und des zugänglich Machens von Pornografie)
  • § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
  • §201 a StGB, „Paparazzi-Paragraf“, (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen)
  • § 238 StGB (Nachstellung, das sog. Stalking)
b. Relevante Vorschriften aus dem Gesetz betreffend des Urheberrechtes an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (im Folgenden KunstUrhG):
c. Das Jugendschutzgesetz (im Folgenden JuSchG)
Es regelt an diversen Stellen auch die Inhalte von Datenträgern, Computerspielen etc. und deren Freigabe in verschiedenen Altersstufen. Eine nähere Erläuterung auch dieser Problematiken würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen.
d. Begriffe und Erklärungen:
  • Pornografie: „Die grobe Darstellung des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität“, so ein Definitionsversuch unter vielen, des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.
  • Wichtig ist, dass Pornografie sowohl in Bild- und Filmmaterial, wie auch in schriftlicher oder gesprochener Form (Hörbuch, Podcast, Liedertexten etc.) bestehen kann.
  • Sexuelle Handlungen: Nach dem StGB (§ 184 g) sind diese nur strafrechtlich relevant, wenn sie eine gewisse Erheblichkeit haben.
  • In juristischer Hinsicht stehen Schriften in der Regel Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen etc. gleich.
  • Bei Kindern setzt die Strafbarkeit voraus, dass der Täter oder die Täterin strafmündig, also mindestens 14 Jahre alt ist.
  • Das sogenannte „Stalking“ (§ 238 StGB), ist, auch wenn es über die neuen Medien wie Telefon, Handy oder Internet geschieht, strafbar.
Urheber des vorliegenden Textes ist Rechtsanwalt Jörg Stingl (www.rechtsanwalt-stingl.de). Dieser befasst sich seit mehreren Jahren in seiner Kanzlei in Bayreuth neben anderen Rechtsgebieten auch mit strafrechtlichen Fällen.

Die Informationen geben den Stand von Juli 2009 wieder. Sie wurden nach bestem Wissen erstellt, ersetzen aber im konkreten Fall keine individuelle juristische Beratung. Es ist daher ausgeschlossen, aus den vorgehenden Informationen Haftungsansprüche abzuleiten.