Im Folgenden soll ein Überblick über die sich aus der Thematik der Benutzung von „Internet, Handy und Co“ durch Kinder und Jugendliche ergebenden juristischen Fragestellungen gegeben werden.
Es soll und kann hier allerdings, aufgrund der Bandbreite der Thematik nur ein erster Überblick geschaffen werden.
Typische Fragestellungen:
Die typischen Fragestellungen, die sich aufgrund der neuen technischen Möglichkeiten durch „Internet, Handy und Co.“ ergeben, kann man in vier Gruppen aufteilen: Alle vier Gruppen überschneiden sich natürlich. Folgend Begriffe und Paragrafen, bzw. Gesetzestexte sind in der vorliegenden Problematik wichtig, wobei hier nur eine grobe Darstellung erfolgen kann. Sie soll zum Nachlesen anregen.Paragrafen, Begriffe und Erklärungen
a. Relevante Vorschriften aus dem Strafgesetzbuch (im Folgenden StGB):
- § 130 StGB (Volksverhetzung)
- § 131 StGB (Gewaltdarstellungen)
- Die §§ 174 ff. StGB regeln Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Besonders wichtig sind in der vorliegenden Thematik
- § 176 und § 176 a StGB (Sexueller Missbrauch von Kindern, schwerer sexueller Missbrauch von Kindern)
- § 182 StGB (sexueller Missbrauch von Jugendlichen)
- § 183 StGB (exhibitionistische Handlungen)
- §§ 184 ff. StGB (diese regeln die Strafbarkeit der Verbreitung, Herstellung, Besitz und des zugänglich Machens von Pornografie)
- § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes)
- §201 a StGB, „Paparazzi-Paragraf“, (Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich durch Bildaufnahmen)
- § 238 StGB (Nachstellung, das sog. Stalking)
b. Relevante Vorschriften aus dem Gesetz betreffend des Urheberrechtes an Werken der bildenden Künste und der Fotografie (im Folgenden KunstUrhG):
- § 22 KunstUrhG (Einwilligung zur Verbreitung und Veröffentlichung)
- § 23 KunstUrhG (Verbreitung und Veröffentlichung ohne Einwilligung)
- §§ 33 KunstUrhG (Verstöße gegen die §§ 22 und 23 KunstUrhG)
- § 37 KunstUrhG (Vernichtung hergestellter und verbreiteter Exemplare und Vorrichtungen)
c. Das Jugendschutzgesetz (im Folgenden JuSchG)
Es regelt an diversen Stellen auch die Inhalte von Datenträgern, Computerspielen etc. und deren Freigabe in verschiedenen Altersstufen. Eine nähere Erläuterung auch dieser Problematiken würde den Rahmen dieser Darstellung sprengen.d. Begriffe und Erklärungen:
- Pornografie: „Die grobe Darstellung des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradiert. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhafte gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität“, so ein Definitionsversuch unter vielen, des Oberlandesgerichtes Düsseldorf.
- Wichtig ist, dass Pornografie sowohl in Bild- und Filmmaterial, wie auch in schriftlicher oder gesprochener Form (Hörbuch, Podcast, Liedertexten etc.) bestehen kann.
- Sexuelle Handlungen: Nach dem StGB (§ 184 g) sind diese nur strafrechtlich relevant, wenn sie eine gewisse Erheblichkeit haben.
- In juristischer Hinsicht stehen Schriften in der Regel Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen etc. gleich.
- Bei Kindern setzt die Strafbarkeit voraus, dass der Täter oder die Täterin strafmündig, also mindestens 14 Jahre alt ist.
- Das sogenannte „Stalking“ (§ 238 StGB), ist, auch wenn es über die neuen Medien wie Telefon, Handy oder Internet geschieht, strafbar.